Einmessung von Gebäuden. Meins auch?
In NRW müssen alle nach 1972 errichteten Gebäude eingemessen werden. Dies ist im Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) geregelt. Nicht in allen Bundesländern besteht diese Pflicht.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Nicht alle Gebäude sind einmessungspflichtig. Dies ist davon abhängig, ob sie zum einen als überdeckte bauliche Anlagen für den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie für die Produktion von Wirtschaftsgütern dienen. Als zweites Kriterium müssen sie dauerhaft und selbständig benutzbar sind.
Hierzu zählen auch Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen, Garagen und Tiefgaragen. Zudem müssen Gebäude erneut eingemessen werden, wenn sie in ihrem Grundriss wesentlich verändert wurden (z.B. Wärmedämmung).
Gebäude, die vor 1972 errichtet wurden, brauchen nicht eingemessen zu werden, wenn keine bauliche Veränderung erfolgte.
Einzumessen sind: Wintergärten, Anbauten, Unterkellerte Terrassen, Garagen.
Welche Gebäude sind nicht einmessungspflichtig?
Die Einmessungspflicht besteht nicht für
- Behelfsbauten, die nicht dauerhaft nutzbar sind,
- Gebäude und Anbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10m² (z.B. Gartenhäuser), sowie
- Gebäude von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster. Dies sind z.B. Carports, Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten (vorübergehend aufgestellte Container), fliegende Bauten (Wohnwagen, Trailer).
Nicht einzumessen sind: Normal große Gartenhäuser, Carports, kleine Nebengebäude.
Wer ist zuständig?
Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind mit der Fertigstellung ihres Gebäudes verpflichtet, dieses kostenpflichtig einmessen zu lassen. Wird ein Grundstück mit einem noch nicht eingemessenen Gebäude verkauft, geht die Einmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über. Er ist dann für die Einmessung verantwortlich.
Ausführende Stellen sind die vom Land NRW öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder die zuständigen Katasterämter, die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet sind.
Wie hoch sind die Kosten einer Einmessung?
Die Kosten richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes (NHK 2000):
Die Gebühr kann sich bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z.B. starkes Verkehrsaufkommen) um bis zu +20% erhöhen und um bis zu 20% ermäßigen, wenn Anträge in zeitlichem und direktem örtlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam ausgeführt werden.
Bei Fragen bezüglich der Einmessungspflicht wenden Sie sich an das örtliche Katasteramt.
Danksagung
Dieser Artikel wurde mit der fachlichen Unterstützung von Frau Julia Langer, Vermessungsassessorin, erstellt. Vielen Dank hierfür.