Bürgersteige und Erschließungskosten
Wenn die Bürgersteige fehlen oder der Straßenbelag sanierungsbedürftig ist, gibt mir dies einen Hinweis auf eine noch nicht fertiggestellte Straße oder eine “verbrauchte” Straße. Durch eine Anfrage bei der Gemeinde kläre ich zwei Punkte ab:
1) Ist die Straße erstmalig hergestellt?
Die Ersterschließung nach § 127 BauGB umfasst die Erschließungsanlagen. Stark vereinfacht sind dies die Kosten für die Straße und ihre Anlagen. Darunter versteht man Straßenbelag, Straßenbeleuchtung und notwendige Grundstücksflächen. Die Kosten für den Kanal werden ebenfalls umgelegt, jedoch anders abgerechnet. Die Erschließungskosten werden durch die Gemeinde mit Fertigstellung der Maßnahme an die Eigentümer weiter belastet oder vorher als Vorauszahlung erhoben und später endabgerechnet. Mit der endgültigen Fertigstellung können dann noch viele Jahre später Kosten von den Eigentümern verlangt werden. Daher erfrage ich bei meinen Gutachten bei der Gemeinde, ob die Ersterschließung erfolgt und vollständig abgerechnet ist.
2) Sind Sanierungen in der Zukunft geplant?
Eine vorhandene Straße kann auch nach ihrer Fertigstellung noch Kosten bei den Eigentümern verursachen. Nach schätzungsweise 40 bis 50 Jahren ist eine Straße erneuerungsbedürftig. Wird sie dann erweitert oder verbessert, können nach dem Kommunalabgabengesetz Kosten abgerechnet werden. Handelt es sich nur um eine Unterhaltungsmaßnahme, wird dies von der Gemeinde getragen. Die umzulegenden Kosten sind von vielen Faktoren abhängig und sehr schwierig einzuschätzen. Daher erfrage ich für meine Gutachten bei der Gemeinde die eventuell anstehenden zukünftigen Kosten.
Noch ein kleiner Hinweis: die Hausanschlusskosten für Gas, Wasser, Strom und Versorgungsträger sind von den Eigentümern separat zu zahlen. Sie sind nicht in den Erschließungskosten enthalten.